Schulungsanspruch nach § 37 (6) BetrVG

Kenntnisse im Betriebs-verfassungs- und Arbeits-recht sind für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich

 

Vorab:

Für jede Schulung ist ein Beschluss des Gremiums durchzuführen, nur auf dieser Grundlage kann der Betriebsrat, als Gremium, eines seiner Mitglieder (oder Ersatzmitglied) zur Schulung entsenden.

 

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes sind Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht für jedes Betriebsratsmitglied notwendig.

Nur so kann das Gremium und jeder einzelne Betriebsrat seine Beteiligungsrechte und Pflichten verantwortungsvoll wahrnehmen.

 

 

..auch für alte "Hasen"

Das Betriebsratsgremium hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Kenntnisse und die seiner Mitglieder, immer auf dem aktuellen Stand sind. So ist es mitunter notwendig, auch bereits besuchte Schulung erneut zu besuchen, um vorhandene Kenntnisse aufzufrischen und zu erweitern. Diese Verpflichtung ist vor allem dann wichtig, wenn der Besuch der Schulung lange zurück liegt, denn viele Gesetzesänderungen und Änderungen in der aktuellen Rechtsprechung im Arbeitsrecht lassen vorhandenes Wissen veraltern.

 

Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht verlangt von jedem Betriebsratsmitglied, dass es sich Kenntnisse aneignet, die ausreichen, das Betriebsratsamt auszuführen. Es ist sogar  verpflichtet, sich die dafür erforderlichen Kenntnisse in dafür geeigneten Schulungen  anzueignen.

 

Welche Seminare sind vom Bundesarbeitsgericht als erforderlich anerkannt?

Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht vermitteln die Seminare „Betriebsverfassungsrecht Teil I bis Teil III“

 

Da viele Beteiligungsrechte des Betriebsrates sich auf Maßnahmen des (Individual-)Arbeitsrechts beziehen, hält das Bundesarbeitsgericht auch Seminare im Arbeitsrecht für jedes Betriebsratsmitglied erforderlich.

 

Jedes Betriebsratsmitglied hat daher Anspruch auf diese Seminare. Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts werden durch die Seminare „Arbeitsrecht

"Teil I bis Teil III" vermittelt. Die Erforderlichkeit dieser Seminare ist, bestätigt durch das Bundesarbeitsgericht, unumstritten.

 

Weiterhin sind alle Seminare erforderlich, die für die Bewältigung der Betriebsratsaufgaben auch für den einzelnen (Schriftführer) notwendig sind.

 

 

Schulungsanspruch für Ersatzmitglieder

 

Da nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes notwendige Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht für die Arbeit eines jeden Betriebsratsmitglieds unerlässlich sind, gilt dies auch für die Schulungsteilnahme von Ersatzmitgliedern, die häufig verhinderte Mitglieder des Betriebsrats vertreten.

 

Was dabei "häufig" bedeutet, ist nicht abschließend durch das Bundesarbeitsgericht geklärt und kann von vielen Faktoren abhängen, natürlich auch von Kosten. - Die Teilnahme an einer Inhouseschulung eines Erstazmitgliedes erhöht die Schulungskosten nicht (den Arbeitsausfall ausser acht gelassen).

 

Bei Unklarheiten macht euch bitte durch meine Videos zum Thema Schulungen schlau.

 

Schulungsanspruch Inhouseseminar

 

Es gelten die gleichen Bedingungen wie oben im allgemeinen Teil beschrieben. Es gibt keinen Unterschied in der Seminarform, einziger Hinderungsgrund wären ausufernde Kosten. Meine Kosten bewegen sich im unteren Vergleichsdrittel des Marktes ( also niemals ein Argument für den Arbeitgeber). Kostengesichtspunkte kann der Arbeitgeber nur bei einer eins zu eins Schulung in´s Feld führen.

Bewegen sich die Kosten im Rahmen des üblichen, kann der Betriebsrat auch die Ausrichtung des Seminares in einer örtlichen Location verlangen, sofern der Arbeitgeber keine angemessenen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen kann.

 

Schulungsanspruch Webinar

 

Auch hier gelten wiederum die gleichen allgemeinen Bedingungen, das Seminar muss inhaltlich und in seiner Form geeignet sein, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Auch wenn das elearning-Format als Lernmedium zu den modernsten Lernformen gehört, gibt es über seine formelle Eignung von keiner Seite Zweifel. Ein dahingehendes bekanntes Gutachten, des als sehr renommiert geltenden Prof. Dr. Peter Wedde, hat scheinbar dazu gefgührt, dass bisher kein Rechtstreit über die Zulässigkeit eines Webinars zur Qualifikationsvermittlung für Betriebsräte bekannt ist.

 

Videos zum Thema
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